Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer

Nach § 10 ArbSchG hat jeder Unternehmer entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe der Beschäftigten erforderlich sind.
Wir bieten für das Jahr 2025 folgende Ersthelfer-Kurse an:
Ausbildung:
Dienstag, 11.03.2025
Mittwoch, 02.04.2025
Montag, 12.05.2025
Donnerstag, 05.06.2025
Dienstag, 02.09.2025
Donnerstag, 06.11.2025
Die Kurse finden jeweils statt in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
An der Ausbildung nehmen die Personen teil, die noch keinen Erste-Hilfe-Kurs besucht haben oder bei denen der Erste-Hilfe-Kurs länger als zwei – drei Jahre her ist.
Für die erforderlichen Ersthelfer im Betrieb übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten.
Erforderlicher Ersthelfer heißt:
- Bis bis zu 20 Beschäftigten muss ein Ersthelfer ausgebildet sein.
(Wird nur ein Ersthelfer ausgebildet, sollte daran gedacht werden, dass der Ersthelfer bei Urlaub oder Krankheit nicht im Betrieb ist und somit eine Vertretung braucht.)
- Bei mehr als 20 Beschäftigten:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
- in sonstigen Betrieben 10 %
- in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe
- in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
Wir empfehlen mindestens zwei Ersthelfer für den Betrieb ausbilden zu lassen. Auch der zweite Ersthelfer kann noch als erforderlich angesehen und über die Berufsgenossenschaft abgerechnet werden.
Die Kosten für weitere Ersthelfer im Betrieb betragen 60,00 Euro.
Fortbildung:
Dienstag, 29.04.2025
Mittwoch, 28.05.2025
Montag, 16.06.2025
Donnerstag, 25.09.2025
Montag, 20.10.2025
Dienstag, 18.11.2025
Die Kurse finden jeweils statt in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
An der Fortbildung nehmen die Personen teil, die in den letzten 2-3 Jahren bereits einen Erste-Hilfe-Kurs besucht haben und ihre Kenntnisse in der Ersten-Hilfe auffrischen wollen.

Anmeldung bei:

Andrea Schütte
Telefon: 04441 9000
Mobil: 0172 76 918 90
E-Mail: arbeitsmedizin@hawis.com
Sind die Beschäftigten immer zu zweit auf Baustellen unterwegs, empfehlen wir weiter, dass alle Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet werden sollten.
Von der Zahl der Ersthelfer kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
WICHTIG: Sofern Ihr Unfallversicherungsträger die Landesunfallkasse (LUK), der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), die BGN (Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe) oder die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) ist, muss die Kostenübernahme vorab durch SIE beim Versicherungsträger beantragt werden. Die Ihnen zugesandte Kostenübernahmebestätigung wird zwecks Abrechnung in Original benötigt. Bei allen anderen Berufsgenossenschaften schicken wir Ihnen ein Abrechnungsformular zwecks Abrechnung zu. Bei fehlenden oder unvollständigen BG – Abrechnungsformularen werden die Kosten der Firma in Rechnung gestellt.