Nach § 10 ArbSchG hat jede/r UnternehmerIn entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe der Beschäftigten erforderlich sind.
Wir bieten für das Jahr 2024 folgende Termine an:
Erste-Hilfe-Ausbildung:
Donnerstag, 07.11.2024
Die Kurse finden jeweils statt in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr.
An der Erste-Hilfe Ausbildung nehmen die Personen teil, die noch keinen Erste-Hilfe-Kurs besucht haben oder bei denen der Erste-Hilfe-Kurs länger als zwei Jahre her ist.
Erste-Hilfe-Fortbildung/-Training:
Dienstag, 28.11.2024
Die Kurse finden jeweils statt in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr.
An der/dem Erste-Hilfe-Fortbildung/-Training nehmen die Personen teil, die in den letzten zwei Jahren bereits einen Erste-Hilfe-Kurs besucht haben und ihre Kenntnisse in der Ersten Hilfe auffrischen wollen.
Für die erforderlichen ErsthelferInnen im Betrieb übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten.
Erforderlicher ErsthelferInnen heißt nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“:
- Bis 20 Beschäftigte muss ein/e ErsthelferIn ausgebildet sein.
(Wird nur ein/e ErsthelferIn ausgebildet, sollte daran gedacht werden, dass der/die ErsthelferIn bei Urlaub oder Krankheit nicht im Betrieb ist und somit eine Vertretung braucht.)
- Bei mehr als 20 Beschäftigten:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
- in sonstigen Betrieben 10 %
- in Kindertageseinrichtungen ein/e ErsthelferIn je Kindergruppe
- in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
Wir empfehlen mindestens zwei ErsthelferInnen für den Betrieb ausbilden zu lassen. Auch der/die zweite ErsthelferIn kann noch als erforderlich angesehen und über die Berufsgenossenschaft abgerechnet werden.
Sind die Beschäftigten immer zu zweit auf Baustellen unterwegs, empfehlen wir weiter, dass alle Beschäftigten als ErsthelferInnen ausgebildet werden sollten.
Von der Zahl der ErsthelferInnen kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Die Kosten für weitere ErsthelferInnen im Betrieb betragen 60,00 Euro.
WICHTIG: Sofern Ihr Unfallversicherungsträger die Landesunfallkasse (LUK), der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), die BGN (Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten) oder die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) ist, muss die Kostenübernahme vorab durch SIE beim Versicherungsträger beantragt werden. Die Ihnen zugesandte Kostenübernahmebestätigung wird zwecks Abrechnung in Original benötigt. Bei allen anderen Berufsgenossenschaften schicken wir Ihnen ein Abrechnungsformular zwecks Abrechnung zu. Bei fehlenden oder unvollständigen BG – Abrechnungsformularen werden die Kosten der Firma in Rechnung gestellt.