Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist im 9. Sozialgesetzbuch verankert (SGB IX, § 167).

Oberstes Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, die Arbeitsfähigkeit eines/r Beschäftigten zu erhalten und einem Rezidiv bzw. einer Chronifizierung der Erkrankung vorzubeugen. Die Durchführung eines BEM ist für die Beschäftigten freiwillig und entsprechend nur mit deren Zustimmung möglich. Der/Die Betroffene kann selbst über die beteiligten AkteurInnen sowie die Maßnahmen entscheiden.

Sollte es im äußersten Fall zu einer krankheitsbedingten Kündigung eines/r ArbeitnehmersIn kommen müssen, ist das BEM für das Unternehmen ein wichtiges Argument vor dem Arbeitsgericht. Ohne BEM hat der/die ArbeitgeberIn eine erhöhte Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung von BEM-Gesprächen und -Prozessen.

 


Ihre AnsprechpartnerIn

Svenja Kröger
04441 900-40
kroeger[at]hawis.com

Dr. med. Ansgar Schmidek
04441 900-17
schmidek[at]hawis.com